Grundsätzlich sind bei der Buchung von Werbung die geltenden Werbebeschränkungen und gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Die wichtigste gesetzliche Regelung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Verbraucher wird hier durch seine Rolle als Konsument von Werbebotschaften als schutzbedürftig angesehen.
Eine „Schwarze Liste“ zeigt in 30 Punkten auf, welche geschäftlichen Handlungen im Sinne des §3 UWG verboten sind.
Darunter fallen z.B.:
Genauso verboten ist die Veranstaltung von Gewinnspielen, ohne dass ein Gewinn ausgeschüttet wird.
Die Werbebeschränkungen ergeben sich auch aus verschiedenen berufs- oder produktbezogenen Normen, wie dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz, dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch. Weitere Werbebeschränkungen folgern sich aus dem Berufsrecht der freien Berufe (Berufsordnung) sowie einer Reihe weiterer Spezialnormen.
Inhaltlich reichen die Werbebeschränkungen von Vorschriften der Landesbauverordnung bei z.B. Plakatwerbung über bestimmte Einschränkungen (z.B. dem Ausschluss bestimmter Werbeträger) bis hin zu strikten Verboten (z.B. Heilungsversprechen bei Ärzten). Außerdem finden sich besondere gesetzliche Vorschriften zum Thema Fernsehwerbung.
Daneben gilt es das Jugendschutzrecht zu beachten, stark sexualisierte Werbung, Produkte rund um Alkohol, Tabak und Erotik sind in der Öffentlichkeit (in Bezug auf z.B. Plakat-, Print- oder Kinowerbung) sowie zu Sendezeiten, die Kinder und Jugendliche erreichen kann sowie im Internet verboten. Hierbei ist es wichtig zu beachten, wie Werbung v.a. für Kinder präsentiert werden darf.
Insbesondere die Darstellung von Frauen in der Werbung sowie die Darstellung von Gewalt werden regelmäßig vom Werberat überprüft. Werden die Vorschriften des Werberats gegen diskriminierende Werbung nicht eingehalten, folgt eine namentliche und öffentliche Rüge durch den Werberat, nachzulesen zum Beispiel online.
Am Ende haben das letzte Wort die Anbieter der Werbeflächen bzw. Werbezeiten. Im Fall der Außenwerbung klingt das z.B. so: „Die Anbieter behalten sich ein Rücktrittsrecht vor, wenn der Inhalt der Werbung unzumutbar ist, gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder den Interessen der Personen/ Unternehmen zuwiderläuft, auf dessen Grundbesitz sich der Werbeträger befindet (z.B. politische, weltanschauliche oder religiöse Extreme, ausländerfeindliche oder gegen den guten Geschmack/ die guten Sitten verstoßende Werbung darstellt).“
Viele Anbieter erheben Produktsperren für bestimmte Unternehmen oder Produkte. Vor allem bei der Außenwerbung wird dies oftmals angewendet. Plakatflächen auf den Parkplätzen von Supermärkten sind so meist für Ladengeschäfte oder Online-Shops gesperrt, sofern sich Überschneidungen im Sortiment ergeben. Genauso kann die Plakatfläche vor der Filiale des Konkurrenten für Sie tabu sein.